Segregation bedeutet die Trennung des Kundenvermögens vom Vermögen des Verwahrers. Dabei greifen Aufzeichnungen über Kundenanteile, Wallet-Struktur und rechtlicher Schutz ineinander. Eine eigene Adresse ist nur ein Teil des Bildes. Sie garantiert allein weder Tempo noch Umfang einer Rückgabe im Insolvenzfall.
Stellen Sie sich vor, Sie senden BTC in Verwahrung. Der Anbieter soll sie für Sie betreuen, statt sie als eigenen Betriebsbestand zu behandeln. Wie die Trennung auszugestalten ist, hängt auch vom Rechtsrahmen ab. Ein konkretes Beispiel ist die Leitlinie der New Yorker Finanzaufsicht NYDFS vom 30. September 2025, die die Fassung von 2023 ersetzte. Sie betrifft bestimmte in New York zugelassene Anbieter, nicht jede Börse weltweit. Sie verlangt die Trennung von Kundenwerten vom Vermögen des Verwahrers und verbundener Firmen, sowohl in internen Aufzeichnungen als auch on-chain, also auf der Blockchain. Eine Ausnahme braucht vorherige schriftliche NYDFS-Zustimmung; der Verwahrer kann sie sich nicht selbst erteilen. [1]
Nicht jeder Kunde braucht eine eigene Wallet. In diesem Rechtsrahmen darf der Verwahrer eine omnibus-Wallet für mehrere Kunden nutzen, wenn sie nur Kundenwerte enthält und laufende Aufzeichnungen deren Anteile klar erkennen lassen. Kunde A habe 6 BTC und Kunde B 4 BTC. Ihr gemeinsamer Bestand beträgt 10 BTC. Die eigenen 2 BTC des Verwahrers gehören nicht dazu und sollen getrennt bleiben. Omnibus bedeutet somit nicht dasselbe wie eine Vermischung von Kunden- und Firmenvermögen. Entscheidend ist, wem der Inhalt gehört und ob sich dies belegen lässt. [1]
Führen wir das Beispiel fort und lassen zur Vereinfachung Gebühren weg. Kunde A hebt 2 BTC ab. Ihm bleiben 4 BTC, Kunde B ebenfalls 4 BTC, zusammen also 8 BTC. Weist die Buchführung A aber fälschlich 5 BTC und B 3 BTC zu, zeigt sie weiterhin insgesamt 8 BTC. Ein bloßer Vergleich der Gesamtsumme mit der Blockchain erkennt diesen Fehler nicht. Abstimmung bedeutet, neben der Summe auch die einzelnen Kundenansprüche und die zugehörigen Bewegungen zu prüfen. Aufzeichnungen und Netzwerkzustand müssen sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Sonst kann auch eine nur auf einer Seite erfasste Übertragung eine Differenz erklären. [1]
Eine eigene Adresse hilft, Mittel zu unterscheiden, sagt aber wenig über das gesamte Schutzsystem. Die Bankenaufsichtserklärung vom Juli 2025 unterscheidet deshalb omnibus- und getrennte Konten und ruft zu einer Bewertung der Risiken beider Modelle auf. Bedient etwa dasselbe kompromittierte Schlüsselverwaltungssystem beide Kundenadressen, kann ein Angreifer beide treffen. Private Schlüssel sind geheime Daten zum Signieren von Übertragungen. Getrennte Adressen beweisen allein also keine unabhängigen Schlüsselzugriffe, Sicherungskopien oder betrieblichen Kontrollen. Gemeint ist nicht, dass alle getrennten Adressen einen Schlüssel teilen, sondern eine mögliche gemeinsame Schwachstelle. [2]
Überträgt der Anbieter einen Teil der Verwahrung einer anderen Firma, spricht man von subcustody, also Unterverwahrung. Nach der genannten NYDFS-Leitlinie braucht eine neue Vereinbarung vorherige Aufsichtszustimmung und angemessene Prüfung. Konten und Wallets sollen F/B/O heißen, for the benefit of, also zugunsten der Kunden. Die Werte müssen vom Eigenvermögen sowohl des ersten als auch des weiteren Verwahrers getrennt sein. Sie dürfen nicht für eigene Schulden des Anbieters als Sicherheit dienen. Auch Aufrechnung oder Pfandrechte des Unterverwahrers sind auf das für gewöhnliche Gebühren und Auslagen Übliche begrenzt. Aufrechnung bedeutet hier, einen Gegenanspruch vom zurückzugebenden Betrag abzuziehen. Nicht jede Gebührenzahlung ist verboten; begrenzt wird die Belastung von Kundenwerten. Der Unterverwahrer muss von NYDFS zugelassen sein oder einem heimischen Verwahrungsregime unterliegen, das NYDFS als wesentlich vergleichbar anerkennt. [1]
Stellen wir uns eine gültig signierte Prüfmitteilung zu einer Adresse vor. Sie kann technische Kontrolle belegen helfen, zeigt aber kein fremdes Pfandrecht, also einen Gläubigeranspruch zur Absicherung einer Schuld. Umgekehrt beweist der Kontoname nicht, wer tatsächlich die Schlüssel kontrolliert. Die Bankenerklärung betont vertragliche Pflichten ebenso wie Zugriffskontrollen. Beides ergänzt sich: Technische Nachweise ersetzen keine Rechtsdokumente, rechtliche Bezeichnungen keine sicheren Schlüssel. Bei Insolvenz, wenn das Institut seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, zählen konkrete Rechtsträger, Verträge und anwendbares Recht. [2]
Neben bloßer Verwahrung kann ein Kunde Zinsen oder andere Erträge angeboten bekommen. Der Anlegerhinweis der Mitarbeiter der US-Wertpapieraufsicht SEC fragt danach, ob der Anbieter Kundenkryptowerte verleiht, als Sicherheit nutzt oder bündelt. Verschieben Sie 1 BTC aus Ihrem Bestand in ein Kreditprogramm, sollten Sie die Bedingungen neu lesen. Rechte am Vermögenswert, Schuldner und Rückzahlungsrisiko können sich ändern. Segregation beim Hauptkonto garantiert keine gleichen Bedingungen in einem weiteren Produkt. Hier geht es um den Unterschied zwischen Leistungen. Der Bildungsbeitrag des SEC-Personals ist selbst keine neue Rechtsvorschrift. [3]
Zur Bewertung einer Leistung gehören mehrere Unterlagen zusammen: genauer Rechtsträger, Kundenauszüge, Abstimmung der Anteile, Schlüsselzugriffsregeln und Verträge mit Unterverwahrern. Auch fremde Ansprüche auf die Werte sind wichtig. Eine Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, nennen wir ihn T, beschreibt den damaligen Zustand. Sie beweist allein nicht die Richtigkeit aller Bewegungen nach T. Deshalb zählen auch laufende Aufzeichnungen und die Kontrolle von Änderungen. Segregation soll Kundeninteressen schützen, verspricht für sich aber weder sofortige Auszahlung noch Versicherung oder vollständige Rückgabe in der Insolvenz. [1] [2] [3]
Für ein möglichst vollständiges Bild lies diesen Eintrag zusammen mit Institutional custody, Qualified custodian, Rehypothecation, Counterparty risk. Auf diesen Eintrag verweisen außerdem Custodial Exchange, Qualified custodian.