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Bank Bitcoin custody

Bitcoin-Verwahrung durch Banken

Eine Bank kann Bitcoin für ihre Kunden verwahren. Deren BTC werden dadurch weder zur eigenen Anlage der Bank noch zu einer versicherten Geldeinlage. Entscheidend ist, wer über die Mittel verfügen kann und was die Bank tatsächlich zusagt.

Bank Bitcoin custody bezeichnet die Verwahrung von Bitcoin für einen Kunden durch eine Bank, meist einschließlich der Verwaltung privater Schlüssel zur Freigabe von Übertragungen. Vertrag und geltendes Recht bestimmen den Umfang. Eine Banklizenz allein garantiert weder eine bestimmte Verwahrungsform noch die Verfügbarkeit des Angebots.

Stellen wir uns die Schlagzeile vor, eine Bank „hält Bitcoin“. Ohne nähere Angaben wissen wir nicht, ob sie Bitcoin für sich gekauft hat oder für Kunden verwahrt. In unserem Beispiel betreut sie 100 BTC an Kundenmitteln und besitzt getrennt davon 5 BTC selbst. Zusammen sind das 105 BTC. Daraus folgt aber nicht, dass sie alles als eigene Anlage gekauft hat. Verwahrung ist eine Dienstleistung für andere. Rechtliches Eigentum, Bilanzierung und Verpflichtungen gegenüber Kunden müssen jeweils gesondert geprüft werden. Das Beispiel beantwortet auch nicht, ob die Bank diese eigenen 5 BTC überhaupt halten darf. [1]

Ein konkretes Beispiel liefert die OCC, eine US-Behörde zur Aufsicht über bestimmte Bankinstitute. Ihr Interpretive Letter 1170 vom Juli 2020 bestätigt Verwahrungsbefugnisse für national banks, also Banken mit bundesrechtlicher Zulassung, und federal savings associations, bundesrechtlich zugelassene Sparinstitute. „National“ bedeutet hier weder staatseigene Bank noch Zentralbank. Die Leistung kann Schlüsselverwaltung und unterschiedliche rechtliche Rollen umfassen, darunter solche mit besonderen Pflichten gegenüber Kunden. Die Voraussetzungen hängen von den Befugnissen der Bank und dem geltenden Recht ab. Das US-Schreiben erteilt Banken in der EU keine Lizenz und verpflichtet nicht jede Bank, BTC anzunehmen. [1]

Im März 2025 veröffentlichte die OCC das Schreiben 1183. Es hob das Schreiben 1179 auf und bestätigte bereits zulässige Tätigkeiten. Das entfallene Verfahren supervisory nonobjection verlangte eine besondere vorherige Erklärung der Aufsicht, dass sie gegen die Aufnahme der Tätigkeit keine Einwände hatte. Sein Wegfall beendete weder die laufende Aufsicht noch die Pflicht, Risiken zu steuern und Gesetze einzuhalten. Für Kunden heißt das nicht: „Banken werden nun nicht mehr kontrolliert.“ Ebenso wenig folgt daraus, dass alle anderen Genehmigungen entfallen sind. Geändert wurde ein bestimmtes Verfahren; die Verantwortung für einen sicheren und soliden Betrieb blieb bestehen. [2]

Mit einem privaten Schlüssel lässt sich eine für die Übertragung von BTC nötige Signatur erzeugen. Speichert die Bank nur eine Kopie und behält der Kunde genügend Informationen für eine eigenständige Übertragung, erhält die Bank keine ausschließliche Kontrolle. Der Kunde kann eine Kopie behalten und die Mittel ohne die Bank bewegen. Schreiben 1170 erlaubt diese Aufbewahrung einer Schlüsselkopie ausdrücklich neben anderen Modellen. Die gemeinsame Erklärung der Aufsichtsbehörden vom Juli 2025 beschreibt bei der Erläuterung von safekeeping dagegen eine Kontrolle, bei der niemand sonst, auch nicht der Kunde, Vermögenswerte einseitig außerhalb der Bankkontrolle übertragen kann. Die bloße Übernahme eines alten Schlüssels beweist das nicht. Die Erklärung erläutert bestehende Grundsätze und schafft keine neuen Aufsichtserwartungen. Sie schließt auch nicht aus, dass der Kunde einen Teil des Schlüssels hält, sofern dieser Teil allein keine Übertragung ermöglicht. [1] [4]

Eine Bank kann Kundenvermögen auf einem omnibus account bündeln, einem Sammelkonto für mehrere Kunden. Im einfachen Beispiel gehören Kunde A 2 BTC und Kunde B 3 BTC; zusammen liegen 5 BTC für Kunden vor. Der eigene 1 BTC der Bank wird getrennt gehalten. Der Nachweis jener 5 BTC auf einer Adresse zeigt jedoch noch nicht die jeweiligen Kundenanteile. Das müssen Aufzeichnungen und vertragliche Vereinbarungen belegen. Eine Banklizenz garantiert keine on-chain-Trennung, also etwa eine eigene Adresse oder Verwahrungsstruktur für jeden Kunden. Auch Rechte im Insolvenzfall, wenn das Institut seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hängen vom Recht und von der konkreten Ausgestaltung ab. [4]

Verwahrung kann mit Käufen oder Verkäufen verbunden sein. OCC-Schreiben 1184 vom Mai 2025 bestätigt kundenbeauftragte Geschäfte mit verwahrten Vermögenswerten und den Einsatz Dritter für zulässige Leistungen. Die Weisung, 1 BTC zu verkaufen, erlaubt der Bank aber keine Spekulation mit dem gesamten Konto. Übernimmt ein weiterer Verwahrer einen Teil der Leistung, spricht man von subcustody, also Unterverwahrung. Die Bank muss die Risiken dieses Dienstleisters steuern; eine Auslagerung beseitigt ihre Pflichten nicht. Kunden müssen weiterhin wissen, wer die Schlüssel kontrolliert, wie Bestände belegt werden und wie Vermögenswerte bei Problemen des Dienstleisters zurückerlangt werden können. [3] [4]

OCC 1186 vom November 2025 behandelt eine andere Frage: eigene Kryptowerte für vernünftigerweise vorhersehbare Netzwerkgebühren und zum Testen anderweitig zulässiger Plattformen. Die Entscheidung beruht auf der konkret beschriebenen Bank und einem begrenzten Bestand, der im Verhältnis zu ihrem Kapital gering ist. Zur Veranschaulichung: 100 einzelne Bitcoin-Transaktionen mit jeweils 2000 sat Gebühr würden 200000 sat benötigen. Ein Satoshi, kurz sat, ist die kleinste Einheit im Bitcoin-Basisnetzwerk. Das ist unsere Beispielrechnung, kein OCC-Tarif. Netzwerkgebühren schwanken und sind nicht mit dem Entgelt der Bank gleichzusetzen. Das Schreiben erlaubt keine unbegrenzte Spekulation auf Kursanstiege. Es sagt zugleich nicht, dass Gebühren und Tests die einzig möglichen rechtmäßigen Gründe für eigene Bestände sind. [5]

Die US-Einlagensicherung FDIC deckt Kryptowerte selbst nicht ab, auch wenn eine versicherte Bank die Leistung anbietet. Stellen wir uns 1 BTC vor, dessen Preis von 60000 auf 40000 USD sinkt. Es bleibt 1 BTC; der Kursverlust ist kein FDIC-Versicherungsfall. Der Bankname macht Bitcoin nicht zu versichertem Geld auf einem Girokonto. Vor der Nutzung sollte deshalb klar sein, ob eine Auszahlung in BTC möglich ist oder die Bank das Asset nur verkauft und Geld auszahlt. Auch Gebühren, Beschränkungen, Bearbeitung und Bestätigungen im Netzwerk zählen. Ein bequemer Zugang zum Onlinebanking verspricht für sich genommen keine sofortige Auszahlung. [6] [4]

Für ein möglichst vollständiges Bild lies diesen Eintrag zusammen mit Institutional custody, Private Key, Proof of reserves, OCC Interpretive Letter 1170. Auf diesen Eintrag verweisen außerdem OCC Interpretive Letter 1170, Qualified custodian, Basel Crypto Standard, Operation Choke Point 2.0.

DOC · 001OCC — Interpretive Letter 1170Dokumentation DOC · 002OCC — Interpretive Letter 1183Dokumentation DOC · 003OCC — Interpretive Letter 1184Dokumentation DOC · 004Federal banking agencies — Crypto-Asset Safekeeping, July 2025Dokumentation DOC · 005OCC — Interpretive Letter 1186Dokumentation DOC · 006FDIC — Financial Products That Are Not InsuredDokumentation
Überarbeitet: Quellenbasiert · Keine Anlageberatung