SAB 121 ist eine Bilanzierungsauslegung der Mitarbeiter der US-Wertpapieraufsicht SEC aus dem Jahr 2022. Für die beschriebene Verwahrung sah sie eine Sicherungsverpflichtung und einen entsprechenden Vermögenswert vor. Sie war keine von der Kommission erlassene Regel und ist seit der Aufhebung mit Wirkung zum 30. Januar 2025 nicht mehr aktuell.
Jana liest ältere Abschlüsse eines Unternehmens, das Bitcoin für Kunden verwahrte. Neben einer Verpflichtung findet sie einen ähnlich großen Vermögenswert. Warum beides, wenn die Coins den Kunden gehören? Die Antwort kann mit SAB 121 zusammenhängen, einer ab dem 11. April 2022 wirksamen Bilanzierungsauslegung der SEC-Mitarbeiter. SAB steht für Staff Accounting Bulletin. Das Dokument behandelte die bilanzielle Erfassung der Verantwortung für anvertraute Kryptoanlagen. Heute ist es als historische Auslegung zu lesen, die später durch SAB 122 aufgehoben wurde, nicht als fortbestehende Vorgabe. [1]
Stellen wir uns eine Plattform vor, die Kunden-BTC und die für ihre Übertragung benötigten Informationen schützen muss. Dazu gehören private Schlüssel: geheime Daten, mit denen Zahlungen autorisiert werden können. SAB 121 berücksichtigte auch die Sicherung durch Beauftragte. Maßgeblich waren die tatsächlichen Pflichten des Unternehmens, nicht allein die Bezeichnung „Wallet“. Auch der Kauf von Bitcoin für das eigene Vermögen begründet diese Situation nicht automatisch. Die Auslegung bezog sich auf Unternehmen im beschriebenen Anwendungsbereich der Finanzberichterstattung gegenüber der SEC, nicht pauschal auf jede Wallet weltweit. [1]
Eine Bilanz zeigt angesetzte Vermögenswerte und deren Finanzierung, einschließlich Verpflichtungen. SAB 121 beschrieb eine Sicherungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert der Kunden-Kryptoanlagen, also einer Bewertung nach den einschlägigen Bilanzierungsregeln, sowie einen entsprechenden Vermögenswert. Die SEC-Mitarbeiter stellten 2024 klar: Dieser Vermögenswert war von den anvertrauten BTC getrennt. Die Buchung allein überträgt dem Verwahrer kein Eigentum an den Coins seiner Kunden. Jana darf den Posten deshalb nicht einfach zu den Bitcoin addieren, die das Unternehmen für sich selbst gekauft hat. [4]
Ein eigenes vereinfachtes historisches Beispiel: Das Unternehmen sichert 100 BTC, bewertet mit jeweils 60 000 USD. Zusammen sind das 6 000 000 USD. Im Modell erfasst es eine Sicherungsverpflichtung und einen entsprechenden Vermögenswert in jeweils dieser Höhe. Dadurch entstehen weder weitere hundert Bitcoin noch Guthaben auf einem Bankkonto. Eigenkapital ist die Differenz zwischen Vermögenswerten und Verpflichtungen; gleiche Erhöhungen beider Seiten vergrößern es für sich genommen nicht. Verlusteffekte und andere Bilanzierungsanpassungen bleiben hier außen vor. Die Größe eines Postens allein sagt also nichts darüber aus, wie viel das Unternehmen verdient hat. [1]
Im September 2024 schilderte Paul Munter, der Chief Accountant der SEC, Konsultationen zu bestimmten Bank- und anderen Verwahrmodellen, die nach den vorgelegten Tatsachen nicht unter SAB 121 fielen. Er sprach in amtlicher Funktion, wies aber darauf hin, dass seine Ansichten nicht unbedingt die der Kommission seien. Relevant waren etwa die rechtliche Ausgestaltung der Verwahrung und der Schutz des Kundenvermögens. Das war keine automatische Ausnahme für sämtliche Banken. Jana müsste die Umstände des jeweiligen Dienstes kennen; eine pauschale Schlagzeile über Ausnahmen würde den Fall eines anderen Unternehmens nicht klären. [4]
SAB 122 trägt das Datum 23. Januar 2025 und wurde am 30. Januar 2025 wirksam. Es hob die frühere Auslegung auf und regelte auch die Umsetzung im Abschluss: vollständig rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 15. Dezember 2024 beginnen. Rückwirkende Anwendung bedeutet, die entsprechenden Rechnungslegungsdaten anzupassen, nicht vergangene Geldbewegungen zu verändern. Bei Einreichungen nach Wirksamwerden konnten auch frühere Zwischen- oder Jahresperioden gewählt werden. Jana muss daher Dokumentdatum, Wirksamkeitsdatum und Berichtszeitraum unterscheiden. Durch die Aufhebung selbst wurde kein Bargeld frei. [3]
Dass diese Bilanzierung entfiel, bedeutet nicht, dass ein Verwahrer keine Verpflichtung aus dem Verlust von Kunden-Coins mehr haben kann. SAB 122 verweist für solche Risiken auf das Rechnungslegungssystem des Unternehmens. Bei den allgemein anerkannten US-Rechnungslegungsgrundsätzen, US GAAP, ist ASC 450-20 einschlägig; bei den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS ist es IAS 37. Sie bestimmen, wann und in welcher Höhe mögliche Verluste aus bestehenden Verpflichtungen anzusetzen sind. Die Voraussetzungen sind nicht identisch. Weder ist automatisch null anzusetzen, noch lässt sich ein Ergebnis ungeprüft von einem System ins andere übertragen. [2]
Jana sollte auch den Anhang zum Abschluss lesen, in dem das Unternehmen die Zahlen erläutert. SAB 122 erinnert an fortbestehende Angaben zur Sicherung von Kunden-Kryptoanlagen und zu den Folgen der Bilanzierungsänderung. Die Aufhebung von SAB 121 belegt allein weder Solvenz, also die Fähigkeit, Verpflichtungen nachzukommen, noch beseitigt sie das Risiko eines BTC-Verlusts. Auch sämtliche Lizenz- und Kapitalanforderungen sind damit nicht geklärt. Die hilfreiche Frage lautet daher: Was schützt das Unternehmen tatsächlich, welche Risiken entstehen daraus und wie erläutert es sie im Abschluss? [2]
Für ein möglichst vollständiges Bild lies diesen Eintrag zusammen mit Accounting Policy, Fiduciary Duty, Institutional custody. Auf diesen Eintrag verweisen außerdem Accounting Policy.